Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im folgenden AVB genannt) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich etwaiger Beratungsleistungen und Auskünfte der LINK GmbH (im folgenden die „Firma“ genannt). Dies gilt auch dann, wenn die Firma den Käufer bei Folgegeschäften nicht nochmals auf diese AVB hinweist. Bedingungen des Käufers werden in keinem Fall Vertragsinhalt, und zwar auch dann nicht, wenn die Firma nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Vielmehr gelten in jedem Fall ausschließlich diese AVB, es sei denn, abweichende Bedingungen sind ausdrücklich und schriftlich vereinbart.

1.2 Die Angebote der Firma, denen ausschließlich diese AVB zugrunde liegen, sind freibleibend. Eine Lieferverpflichtung besteht erst nach schriftlicher Erteilung einer Auftragsbestätigung der Firma.

1.3 Die Mitarbeiter und Vertreter der Firma sind nicht berechtigt, mündliche Neben abreden zu treffen, mündliche Zusagen zu geben oder mündliche Vereinbarungen über die Abänderung des Vertrages zu treffen. Solche Vereinbarungen, Nebenabreden oder Zusagen verpflichten die Firma nur nach entsprechender schriftlicher Ergänzung der Auftragsbestätigung.

1.4 Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die letzte Ausführung der incoterms.

 

§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Für die Preise ist die Bruttopreisliste der Firma in der am Liefertag geltenden Fassung maßgeblich. Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Ablieferungslager der Fir-
ma einschließlich Standardverpackung.

2.2 Alle Rechnungen sind - vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung im Einzelfall - spätestens binnen dreißig Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2 % Skonto auf den Nettowarenwert gewährt.

2.3 Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer ausschließlich auf die in der Rechnung der Firma aufgeführten Konten in der vereinbarten Währung zu leisten. Sie sind am Fälligkeitstage spesenfrei ohne jeden Abzug zu erbringen. Bei Zahlungen aller Art tritt Erfüllung erst an dem Tag ein, an dem die Firma über die Zahlung uneingeschränkt verfügen kann.

2.4 Die Firma ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Wenn deren Hergabe eingeräumt wird, werden diese nur vorbehaltlich Diskontierungsmöglichkeit gegen Vergütung aller Spesen zahlungshalber angenommen. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sowie zur Erhebung von Protesten ist die Firma gleichfalls nicht verpflichtet.

2.5 Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Firma berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 (fünf) vom Hundert p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen, wenn nicht im Einzelfall die Firma einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung gesetzlicher Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB), eines weitergehenden Verzugsschadens sowie der Rechte aus diesen AVB (vgl. Ziffer 2.7 und Ziffer 5.3 AVB) bleibt vorbehalten.

2.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Firma anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Käufer wegen Ansprüchen, die auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen. Soweit der Käufer ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben berechtigt ist, darf dieses nur insoweit ausgeübt werden, als der einbehaltene Betrag den Wert der als mangelhaft reklamierten Teile der Lieferung um nicht mehr als 10 (zehn) vom Hundert übersteigt: § 320 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

2.7 Kommt der Käufer mit der Zahlung einer Rechnung um mehr als zwei Wochen in Verzug, ist ein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt, hat der Käufer ein der Schuldenregulierung dienendes außergerichtliches Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt, oder werden der Firma sonstige Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich mindern und durch die die Erbringung der vom Käufer geschuldeten Gegenleistung als gefährdet erscheint, ist die Firma berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen unter Fristsetzung von mindestens einer Woche Sicherheit durch Vorauszahlung oder durch Bankbürgschaft (nach Wahl des Käufers) zu fordern und Ihre Leistung bis zur Leistung der Sicherheit zu verweigern. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist die Firma weiter berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Außerdem kann die Firma in diesem Fall die Weiterveräußerungsbefug-nis nebst Einziehungs-ermächtigung den Ziffern 5.3 und 5.5 sowie das Recht zur Be- oder Verarbeitung, Verbindung und Vermischung bereits gelieferter Ware gemäß den Ziffern 5.2 und 5.3 widerrufen sowie die Rückgabe der gelieferten Ware verlangen.

 

§ 3 Lieferung und Abnahme

3.1 Sofern und soweit die Firma die Ware oder die für die Herstellung der Ware benötigten Teile, Materialien oder Stoffe von Dritten bezieht, steht die Lieferverpflichtung der Firma unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch die Firma verschuldet. Wird - ohne Verschulden der Firma - nicht vollständig, richtig und/oder rechtzeitig geliefert, ist die Firma berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.2 Gefahr und Kosten einer Versendung der Ware ab Werk/Auslieferungslager sowie die Kosten einer etwaigen Transportversicherung trägt der Käufer. Das gilt auch, wenn der Transport durch ein von der Firma ausgewähltes Unternehmen erfolgt. Der Käufer trägt die damit verbundenen Mehrkosten.

3.3 Die Gefahr geht - auch bei frachtfreier Lieferung - mit Beginn der Verladung der Ware in das Transportmittel auf den Käufer über.

3.4 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzusendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die die Firma nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Käufer auf diesen über.

3.5 Der Käufer kann Teillieferungen in zumutbarem Umfang nicht zurückweisen und hat diese unmittelbar nach Erhalt der Teillieferung zu bezahlen. Die Beanstandung einer Teillieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag.

3.6 Der Käufer gerät auch dann in Annahmeverzug, wenn ihm die Lieferung durch die Firma lediglich schriftlich angeboten wird. § 294 BGB wird daher abbedungen. Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzuges bleiben unberührt.

3.7 Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muß vom Käufer unverzüglich abgenommen werden. Andernfalls ist die Firma berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach Wahl der Firma entweder zu versenden oder zu lagern und nach Ablauf einer Nachfrist von einer Woche zu berechnen. Dasselbe gilt, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Abruffrist nicht oder nicht vollständig abgerufen wird.

3.8 Gerät der Käufer mit der Erfüllung der sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Verpflichtungen um mehr als einen Monat in Verzug, kann die Firma - unbeschadet weitergehender Rechte - vom Käufer statt der Vertragserfüllung eine Vertragsstrafe von 5 (fünf) vom Hundert des Rechnungswertes verlangen und die gegebenenfalls eingelagerte Ware anderweitig veräußern. Ein aufgrund dieses Auftrages für frühere Lieferungen etwa gewährter Mengenrabatt ist vom Käufer nachzuzahlen.

3.9 Etwaige Transportschäden hat der Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach dem Erhalt der Ware, auch dann bei der Firma anzuzeigen, wenn die Firma für den Transport nicht verantwortlich ist.

§ 4 Lieferfristen und Liefertermine

4.1 Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung der Firma, jedoch nicht vor Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrages und Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom Käufer zu machenden Angaben sowie Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist gilt auch als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk bzw. Lager verläßt oder die Versandbereitschaft dem Käufer gemeldet ist, die Ware aber ohne Verschulden der Firma nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Für Liefertermine gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

4.2 Auch bei Vereinbarung einer Zeitbestimmung im Sinne des § 284 Abs. 2 BGB tritt
Verzug erst nach Eingang einer Mahnung bei der Firma ein. Kommt die Firma mit
der Lieferung in Verzug, hat ihr der Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen.
Diese muß mindestens vier Wochen betragen.

4.3 Nach Ablauf einer der Firma bei Lieferverzug gesetzten angemessenen Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Das Rücktrittsrecht entfällt, wenn die Ware bei Fristablauf abgesandt oder versandbereit ist und dies dem Käufer angezeigt ist.

4.4 Unvorhergesehene Ereignisse außerhalb der Kontrolle der Firma wie beispielsweise Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, Gewaltanwendungen Dritter gegen Personen oder Sachen, hoheitliche Eingriffe einschließlich währungs- und handelspolitischer Maßnahmen, Arbeitskämpfe bei der Firma oder deren Lieferanten oder Transportunternehmen, Unterbrechungen der vorgesehenen Verkehrsverbindungen, Feuer, Rohmaterialmangel, Energiemangel und sonstige Betriebsstörungen bei der Firma oder deren Lieferanten verlängern fest vereinbarte Lieferfristen und -termine um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch, sofern sich die Firma schon in Lieferverzug befindet oder sofern die vorstehend aufgeführten Leistungshindernisse bereits vor Vertragsabschluß vorhanden, aber der Firma nicht bekannt waren. Die Firma wird dem Käufer Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitteilen.

4.5 Dauern hierauf zurückzuführende Lieferverzögerungen länger als zwei Monate, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer kann jedoch erst zurücktreten, wenn die Firma auf seine Aufforderung nicht binnen Wochenfrist erklärt, ob sie zurücktreten oder binnen angemessener Frist liefern will. Dasselbe Rücktrittsrecht entsteht unabhängig von der vorgenannten Frist, wenn die Durchführung des Vertrages mit Rücksicht auf die eingetretene Verzögerung für eine der Parteien unzumutbar geworden ist.

4.6 Erwächst dem Käufer wegen einer Lieferverzögerung, die infolge eines Verschuldens der Firma entstanden ist, ein Schaden, so ist er unter Ausschluß weitergehender Ersatzansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1⁄2 (einhalb) vom Hundert für jede volle Woche der Verspätung, im ganzen aber höchstens 5 (fünf) vom Hundert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung zu fordern, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Die Einschränkung gilt nicht, soweit die Firma in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haftet (vgl. Ziffer 7) und auch nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft im Sinne des § 376 HGB vereinbart wurde. Das Rücktrittsrecht des Käufers gemäß Ziffern 4.3 und 4.5 sowie der Selbstbelieferungsvorbehalt gemäß Ziffer 3.1 bleiben unberührt.

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

5.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen und endgültigen Erfüllung (d.h. erst nach endgültiger Freistellung auch von jeglicher Mithaftung für Wechsel oder Schecks) sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum der Firma (Vorbehaltsware). Dasselbe gilt ferner hinsichtlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen aus im Rahmen der Geschäftsverbindung gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Forderung der Firma aus einem Kontokorrentverhältnis.

5.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die Firma als Herstellerin im Sinne von §950 BGB, ohne diese zu verpflichten. Die be-/verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche der Firma im Sinne von Ziffer 5.1. Bei Be-/Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen nicht der Firma gehörenden Waren durch den Käufer steht der Firma das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum der Firma an der Vorbehaltsware durch Verbindung, Vermischung oder Be-/Verarbeitung der Vorbehaltsware, so überträgt der Käufer bereits jetzt der Firma die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für die Firma. Die hieran entstehenden Miteigentumsrechte gelten ebenfalls als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprücheder Firma im Sinne von Ziffer 5.1.

5.3 Solange der Käufer nicht in Zahlungsverzug ist, darf er die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, vorausgesetzt, daß gleichzeitig die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern 5.4 bis 5.6 auf die Firma übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Die vorstehende Befugnis kann von der Firma in den unter Ziffer 2.7 aufgeführten Fällen sowie bei Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen widerrufen werden. Im Falle des Widerrufes ist dem Käufer auch die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware und deren Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren untersagt.

5.4 Die Forderungen und sonstigen Ansprüche einschließlich aller Nebenrechte des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt, d.h. mit Vereinbarung dieser AVB, an die Firma abgetreten, die die Abtretung hiermit annimmt. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung der Ansprüche der Firma wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von der Firma gelieferten Waren veräußert, wird hiermit die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen die Firma Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 5.2 hat, wird der Firma hiermit ein Ihrem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

5.5 Solange die Weiterveräußerungsbefugnis nicht widerrufen ist, der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma nachkommt und er nicht sonstige wesentliche vertraglichen Verpflichtungen verletzt, ist der Käufer berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Zur Abtretung oder Verpfändung der Forderungen an Dritte - einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring-Banken - ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer hat die Firma sofort von jeder Beeinträchtigung ihrer Rechte durch Dritte unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu informieren. Etwa anfallende Interventionskosten gehen zu Lasten des Käufers.

5.6 Nach Widerruf der Weiterveräußerungsbefugnis und/oder der Einzugsermächtigung ist der Käufer auf Verlangen der Firma verpflichtet, Auskunft über den Bestand an Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen zu erteilen und seine Abnehmer von der Abtretung an die Firma zu unterrichten (sofern die Firma das nicht selbst tut) und der Firma die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Ferner kann die Firma, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma länger als zwei Wochen in Verzug ist, die Vorbehaltsware herausverlangen und die an die Firma abgetretenen Forderungen und sonstigen Ansprüche einziehen. Des weiteren kann die Firma die Vorbehaltsware zur Befriedigung ihrer Ansprüche verwerten, sobald die Firma entweder vom Vertrag zurückgetreten ist oder die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung eingetreten sind. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere die Rücknahme der Vorbehaltsware, gilt nur dann als Rücktritt vom Vortrag, wenn die Firma dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Unterden vorstehenden Voraussetzungen erlischt das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen. Die Firma ist in den genannten Fällen berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware abzuholen.

5.7 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um 20 (zwanzig) vom Hundert, ist die Firma auf Verlangen des Käufersinsoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der Firma verpflichtet.

 

§ 6 Gewährleistung

6.1 Sofern die Firma dem Käufer Proben oder Muster zur Verfügung stellt oder von ihm erhält, Analysen, DIN-Bestimmungen, andere inländische oder ausländische Qualitätsnormen nennt oder sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware macht, dienen diese lediglich zur näheren Beschreibung der von der Firma zu erbringenden Leistungen. Eine Eigenschaftszusicherung ist hiermit nicht verbunden. Die Firma ist insbesondere nicht zu prüfen verpflichtet, ob die Ware für den vom Käufer vorgesehenen spezifischen Einsatzzweck geeignet ist.

6.2 Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich mit der ihm zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen und - erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung - die Eigenschaften der gelieferten Ware zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens binnen 10 (zehn) Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich (soweit möglich und zumutbar, unter Beilage von Belegmustern) unter Angabe der Rechnungs-, Herstellungs- und Versandnummer zu rügen. Verborgene Mängel sind in gleicher Weise unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware als vorbehaltlos genehmigt. Etwa weitergehende Obliegenheiten des Käufers aus den §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.

6.3 Unterläßt der Käufer die Wahrung von Rückgriffsrechten gegen Dritte, verarbeitet er ohne vorherige Qualitätskontrolle mangelhafte Ware oder liefert er als mangelhaft gerügte Ware an Dritte aus, ohne der Firma zuvor Gelegenheit zur Prüfung gerügter Mängel gegeben zu haben, entfallen alle Mängelansprüche. Entsprechendes gilt für die Folgen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung der Ware, fehlerhafter oder bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, unsachgemäßer Änderungen der gelieferten Ware, natürlicher Abnutzung sowie fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder unsachgemäßer Lagerung.

6.4 Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge ist die Firma nach ihrer Wahl zu kostenloser Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung binnen angemessener Frist verpflichtet. Hierfür haftet die Firma im selben Umfang wie für die ursprünglich gelieferte Ware. Mehrkosten, die darauf beruhen, daß die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, trägt jedoch der Käufer.

6.5 Kommt die Firma einer im Rahmen der Gewährleistung übernommenen Verpflichtung nicht oder nicht vertragsgemäß nach, steht dem Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder zur Rückgängigmachung des Vertrages zu. Das letztere Recht besteht nur hinsichtlich der mangelhaften Ware, es sei denn, die Aufrechterhaltung des Vertrages hinsichtlich der mangelfreien Ware wäre für den Käufer nicht zumutbar.

6.6 Gewährleistungsansprüche verjähren binnen zwölf Monaten seit Ablieferung. Entsprechendes gilt für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Im Falle von Nachbesserungen wegen Mängeln der gelieferten Ware besteht für die Nachbesserungsleistungen eine dreimonatige Gewährleistung, für die diese AVB entsprechend gelten; sie endet nicht vor Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Gewährleistungsfrist für andere von der Nachbesserung nicht betroffenen Teile der gelieferten Ware wird durch die Nachbesserung nicht verlängert.

6.7 Ersatzansprüche sind ferner nach Maßgabe von Ziffer 7 begrenzt.

6.8 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für offensichtliche Falschlieferungen.

 

§ 7 Begrenzung von Ersatzansprüchen

7.1 Schadensersatzansprüche des Käufers jeglicher Art - auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungerechten des Käufers stehen - sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht,
• wenn die Firma oder deren Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder
• wenn es sich um Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Firma oder deren Mitarbeiter handelt oder
• wenn es sich um einen Fall anfänglichen Unvermögens handelt oder
• wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen.

7.2 Bei Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, ist die Haftung wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften auf Schäden beschränkt, hinsichtlich derer der Käufer durch die Zusicherung abgesichert werden sollte.

7.3 In jedem Fall ist die Haftung der Firma für Schadensersatzansprüche jeder Art dahingehend beschränkt, daß diese Ansprüche den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen dürfen, den die Firma bei Vertragsschluß unter Berücksichtigung der Umstände, die die Firma gekannt hat oder hätte kennen müssen, als mögliche Folgen einer Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen. Weitergehende Haftungsbeschränkungen in diesen AVB bleiben unberührt.

7.4 Sämtliche Ersatzansprüche gegen die Firma, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr seit Ablieferung, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist. Die Sonderregelung für Gewährleistungsansprüche in Ziffer 6.5 bleibt unberührt.

7.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter der Firma.

7.6 Soweit die Firma nach dem Produkthaftungegesetz vom 15. Dezember 1989 für durch Fehler eines Produkts verursachte Sach-oder Personenschäden zwingend haftet, gelten vorrangig die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Für einen Innenausgleich nach §5 Satz 2 Produkthaftungsgesetz bleibt es bei den vorstehenden Regeln.

 

§ 8 Auskünfte und Raterteilung sowie Schutzrechte

8.1 Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten, die Wartung oder die Bedienung der von der Firma gelieferten Produkte. Technische Beratung oder sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluß jeglicher Haftung, es sei denn, die Firma hätte mindestens grob fahrlässig gehandelt. Bei Abschluß eines Beratungsvertrages oder bei Bestehen einer entsprechenden vertraglichen Nebenpflicht ist die Haftung der Firma ebenfalls nach Maßgabe von Ziffer 7 begrenzt.

8.2 Die Firma behält sich das Urheberrecht an Zeichnungen und sonstigen Konstruktionsunterlagen vor. Diese dürften Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Soweit die Firma die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Käufers herstellt und hierbei Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Käufer die Firma von sämtlichen hiermit zusammenhängenden Ansprüchen frei.

8.3 Für die von ihr katalogmäßig angebotenen Standardartikel übernimmt die Firma die Gewähr, daß diese Artikel und deren bestimmungsgemäßer Gebrauch frei von Rechten Dritter sind. Die Gewähr erlischt, wenn der Käufer nicht unverzüglich nach Geltendmachung von Rechten Dritter die Firma vollständig informiert und ihr alle erforderlichen Vollmachten erteilt, die die Firma berechtigen, die streitige Auseinandersetzung mit dem Dritten auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen zu führen. Die Gewährleistung erstreckt sich im Unterliegensfall auf die Rücknahme der Ware gegen Erstattung des Lieferpreises. Darüber hinausgehende Folgekosten sind ausgeschlossen.

 

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

9.1 Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist 35510 Butzbach.

9.2 Für etwaige aus diesem Vertrag sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich solcher aus Schecks und Wechseln sind - sofern der Käufer Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist - Gießen Gerichtsstand. Die Firma kann den Käufer jedoch an jedem anderen nach der Zivilprozeßordnung gegebenen Gerichtsstand verklagen.

9.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Abkommens zum lnternationalen Warenkauf (CISG) sind ausgeschlossen.

 

§ 10 Datenschutz und sonstige Bestimmungen

10.1 Die Firma ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer - auch wenn diese von Dritten stammen - im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern.

10.2 Soweit einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam sind oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der ungültigen Bestimmung tritt die für diesen Fall bestehende branchenübliche Bestimmung, bei Fehlen einer zulässigen branchenüblichen die entsprechende gesetzliche Bestimmung.

10.3 Der Käufer darf seine gegen die Firma gerichteten Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit deren vorherigen ausdrücklichen Zustimmung an Dritte abtreten.

 

 

Stand: 01.2013

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